Betreuungsverfügung
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Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Wenn der Vorsorgende aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen seines Lebens zu treffen und im Vorfeld keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, legt das zuständige Amtsgericht eine betreuende Person für festgelegte Aufgabenbereiche fest. Diese Bereiche umfassen die Sorge für die Gesundheit, die Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, die Vermögenssorge sowie Wohnungsangelegenheiten.
Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht eine oder mehrere Personen vorzuschlagen, die die persönliche Betreuung im Notfall übernehmen sollen. Grundsätzlich haben Familienangehörige vorrangig als Betreuende in Frage zu kommen, allerdings bietet eine Betreuungsverfügung die Möglichkeit einen Betreuer schon im Voraus zu beschließen oder auch auszuschließen.
Bei der Frage, ob Sie eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfassen sollen, können Sie sich an folgender Frage orientieren: Möchten Sie, dass Ihre Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (= Vorsorgevollmacht) oder möchten Sie, dass Ihre Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und kontrolliert werden soll (= Betreuungsverfügung)? Die Betreuungsverfügung kann grundsätzlich auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, wenn beispielsweise die Vorsorgevollmacht bestimmte Bereiche nicht abdecken soll.
Die schriftliche Form ist erforderlich, allerdings muss die Betreuungsverfügung nicht handschriftlich verfasst sein. Sie ist mit Ort, Zeit und der vollständigen eigenen Unterschrift zu versehen. Sie sollten die Vollmacht an einem sicheren Ort aufbewahren, der Ihren Vertrauenspersonen bekannt ist.